Der Verein


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Der Fachverband für Theater in der Schule Bremen e.V. (ehemals LAG Darstellendes Spiel) verfolgt seit seiner Gründung im Jahre 1986 das Ziel, LehrerInnen, TheaterpädagogInnen und SchauspielerInnen in ihrer schulischen Theaterarbeit zu unterstützen. Durch Fort- und Weiterbildung, Lehrplanentwicklung, Fachtagungen und die Organisation vielfältiger Theatertreffen setzt sich FaTS für eine lebendige und qualitätvolle Theaterarbeit ein.

Der Vorstand des eingetragenen Vereins besteht aus vier Vorstandsmitgliedern und einem erweiterten Vorstand. Der Vorstand tagt alle 8 Wochen. Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung (JHV) für alle Mitglieder statt, auf der aktuelle Themen besprochen und gegebenenfalls neue Vorstandswahlen durchgeführt werden.

Derzeitige Vorstandsmitglieder:

  • 1. Vorsitzende: Nadia Makhali
  • 2. Vorsitzende: Sonja van Megen
  • Schriftführerin: Tina Ungerer
  • Schatzmeisterin: Christiane Fricke
  • erweiterter Vorstand: Petra Höflinger, Christine Josefus, Katja Friedrich

Mitglied werden

Satzung

  1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen „Fachverband für Theater in der Schule Bremen“ und hat seinen Sitz in Bremen.
      Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen: „e.V.“
    2. Das Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Zweck und Aufgaben des Vereins

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
      Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch Spiel-, Theater- und Medienerziehung im Rahmen der Schule und dementsprechende Vorstellungen in der Öffentlichkeit. Der Vereinszweck soll auf folgende Weise erreicht werden:
      1. Mitarbeit in der curricularen Planung im Bereich Spiel, Theater und Medienerziehung.
      2. Anregung und Förderung der Lehrerausbildung und Lehrerfort- und Weiterbildung innerhalb und außerhalb der bestehenden Institutionen.
      3. Förderung des Informationsflusses im Bereich des Fachverbandes und im Rahmen überregionaler Aktivitäten und Institutionen.
      4. Herausgabe einer regelmäßigen Informationsschrift.
      5. Erstellung bzw. Bereitstellung von Arbeitshilfen (z.B. Arbeitsbereiche, Bücherei, bühnentechnische Hilfen).
      6. Durchführung von kurz-, mittel- und langfristiger Beratung von Einzelpersonen (Spielleitern, Lehrern, u.a.), Gruppen und Institutionen.
      7. Aufzeigen von Spiel- und Theateraktivitäten im Lande durch geeignete Mittel und Veranstaltungen.
    2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnimäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied der „Bundesarbeitsgemeinschaft für das Darstellende Spiel in der Schule e.V.“.1
  3. Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Fachverbandes kann jeder werden, der mit seinen Zielen übereinstimmt und bereit ist, an deren Verwirklichung mitzuwirken.
    2. Der Verein besteht aus ordentlichen und passiven Mitgliedern.
    3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    4. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die im Rahmen des Fachverbandes selbst nicht aktiv tätig sind, im Übrigen aber die Interessen des Vereins fördern.
  4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Ordentliche Mitglieder, sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 3 Jahren, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsauschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle vom Verein erstellten Arbeitshilfen in Anspruch zu nehmen.
    3. Alle Mitglieder, die mit einer besonderen Aufgabe betraut werden, sind ehrenamtlich tätig und haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Kosten.
    4. Die Mitglieder verpflichten sich,
      1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
      2. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  5. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsausschuß die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen die Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
    2. Der Übertritt vom ordentlichen zu passiven Mitgliederstand oder umgekehrt, muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
    3. Die Mitgliedschaft endet
      1. durch den Tod,
      2. durch Austritt,
      3. durch Ausschluss.
    4. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erfolgen und kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist.
    5. Der Ausschluss erfolgt,
      1. wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
      2. bei wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
    6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
    7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung bei der Mitgliederversammlung statthaft. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
    8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
  6. Finanzierung

    1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch öffentliche und private Zuwendungen und durch Beiträge der Mitglieder. Der Vorstand ist verpflichtet, alle eingehenden Gelder ordnungsgemäß zu verwalten und dem satzungsgemäßen Zweck zuzuführen.
    2. Die Beiträge der Mitglieder müssen bis zum 31.3. des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden.
    3. Der Beitrag ist auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
    4. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  7. Organe des Vereins


    Die Organe des Vereins sind:
    1. Der Vorstand,
    2. der Vereinsausschuss,
    3. die Mitgliederversammlung.
  8. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus:
      1. dem 1. Vorsitzenden
      2. dem 2. Vorsitzenden
      3. dem Schriftführer
      4. dem Kassierer.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
    3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Grundlage der Arbeit sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses, für deren Durchführung er verantwortlich ist.
      Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
      2. Die ordnungsgemäße Beantragung, Verwaltung und Abrechnung aller eingehenden Gelder.
      3. Die Erstellung eines Jahresberichtes.
    4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
    5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen wird. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    6. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
    7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen.
  9. Der Vereinsausschuss

    1. Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandmitglieder und zwei weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder an.
    2. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung nierdergelegten Aufgaben zuständig. Er berät den Vorstand bei den laufenden oder kommenden Arbeitsvorhaben. Seine Beschlüsse gelten als Arbeitsgrundlage für den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    3. Der Vereinsausschuss kann einberufen werden, entweder auf Antrag eines seiner Mitglieder oder durch den 1. Vorsitzenden.
  10. Die Mitgliederversammlung

    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
    2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.
    3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen.
      Er ist dazu verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. In diesem Fall genügt eine Frist von einer Woche.
    4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nur ein Mitglied zu der Versammlung erscheint.
  11. Aufgaben der Mitgliederversammlung


    Die Mitgliederversammlung verhandelt und beschließt alle wesentlichen Vorhaben des Fachverbandes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses.
    2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung.
    3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, die das Recht haben, die Vereinskasse jederzeit zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
    4. Sie beschließt alle Arbeitsvorhaben entsprechend den Zielen des Vereins und deren Finanzierung
    5. Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr dem Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Aufgaben.
    6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach Maßgabe der Bestimmungen des § 14.
      Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird.
  12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

    1. Den Vorsitz bei der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Vertreter.
    2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
    4. Die Wahl des Vorstandes, der Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim.
    5. Für deren Wahl ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Ergibt der zweite Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
    6. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  13. Vermögen und Haftung

    1. Alle Beitäge, Einnahmen und Zuwendungen des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
    2. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.
  14. Vereinsauflösung

    1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung . Die Auflösung muss von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
    2. Die Auflösungsdurchführung obliegt den Mitgliedern des letzten Vorstandes.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband für Theater in Schulen e.V, die er unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
1 Mit Beschluss vom 22.11.2008 heißt der Verband „Bundesverband Theater in Schulen e. V.“ (BVTS)

Kontakt

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FaTS Bremen
Fachverband für Theater in der Schule Bremen e.V.

E-Mail: info@fats-bremen.de

Vorsitz: Nadia Makhali
Kreftingstraße 15
28203 Bremen